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Resturlaub: Wann verfällt der Urlaubsanspruch?

Es soll die schönste Zeit im Jahr sein: unser Urlaub. In der Praxis bleibt am Jahresende aber oft ein Teil übrig. Genau hier wird’s spannend: Wann verfällt dieser Anspruch in Deutschland eigentlich? Und wann nicht? Können sie sich den Resturlaub auszahlen lassen? Die Antwort ist weniger eindeutig, als viele denken. Denn neben gesetzlichen Regeln spielen auch Pflichten des Arbeitgebers, Sonderfälle und aktuelle Rechtsprechung eine wichtige Rolle.

Was ist Resturlaub überhaupt?


Resturlaub bezeichnet alle Urlaubstage, die bis zum Jahresende nicht genommen wurden. Das passiert häufiger als gedacht – etwa durch:

  • hohe Arbeitsbelastung
  • Projektphasen
  • Krankheit
  • fehlende Planung

Die entscheidende Frage: Dürfen diese Tage ins nächste Jahr mitgenommen werden oder verfallen sie?

Grundregel: Wann verfällt Urlaub?


Nach dem Bundesurlaubsgesetz gilt grundsätzlich: Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden sonst verfällt er zum 31. Dezember. Der Urlaub verfällt allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber seine Pflicht erfüllt hat:

  • Mitarbeitende konkret über ihren Resturlaub informiert
  • sie rechtzeitig aufgefordert hat, diesen zu nehmen
  • und auf den drohenden Verfall hingewiesen hat

Wenn das nicht passiert, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen – auch über Jahre hinweg. Das wurde durch mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts bestätigt.

Wann darf Resturlaub ins nächste Jahr übertragen werden?


Es gibt typische Situationen, in denen Resturlaub nicht verfällt, sondern automatisch ins Folgejahr übergeht:

1. Vertragliche Regelungen

Wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag eine Übertragung vorgesehen ist.

2. Krankheit

Wenn Mitarbeitende ihren Urlaub krankheitsbedingt nicht nehmen konnten.

3. Betriebliche Gründe

Zum Beispiel:

  • Projektspitzen
  • Urlaubssperren
  • Personalmangel

4. Fehlende Information durch den Arbeitgeber

Wenn keine aktive Aufklärung erfolgt ist. Arbeitgeber sollten Angestellte darum rechtzeitig im Jahr über den verbleibenden Urlaubsanspruch informieren und bspw. per Mail auffordern, die Urlaubstage bis Ende des Jahres zu nehmen.

5. Wichtige Frist: 31. März

Der Resturlaub muss in der Regel bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Danach verfällt er – außer es greifen Sonderregelungen.

In Ausnahmefällen gelten andere Fristen


Langzeiterkrankung

Wenn Mitarbeitende dauerhaft krank sind: Urlaub verfällt erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres

Beispiel: Urlaub aus 2024 verfällt am 31. März 2026

Elternzeit

  • Urlaub bleibt während der Elternzeit bestehen
  • kann danach genommen werden
  • oder ggf. abgegolten werden

Kurzarbeit

  • Resturlaub kann grundsätzlich genommen werden
  • in der Praxis oft vorher abzubauen

Kann Resturlaub ausgezahlt werden?


Kurz gesagt: Nein – grundsätzlich nicht. Urlaub dient der Erholung, nicht als Geldersatz. Wenn das Arbeitsverhältnis allerdings endet und der Urlaub nicht mehr genommen werden kann, muss der Arbeitgeber den Resturlaub auszahlen.

Was passiert bei Kündigung?


Hier wird es oft falsch eingeschätzt.

Kündigung in der ersten Jahreshälfte (bis 30. Juni)

anteiliger Urlaubsanspruch wird mit folgender Formel berechnet: Jahresurlaub / 12 × Monate

Beispiel: 24 Tage Jahresurlaub, Austritt im März → 6 Tage Anspruch

Kündigung in der zweiten Jahreshälfte

voller Jahresurlaubsanspruch, sofern vertraglich nicht anderweitig geregelt

Fristlose Kündigung

Urlaub kann nicht mehr genommen werden, daher ist die Auszahlung Pflicht

Todesfall

Auch im Todesfall ist rechtlich klar geregelt, dass nicht genommener Urlaub an die Erben ausgezahlt wird

Warum das Thema für Unternehmen kritisch ist


Viele unterschätzen die finanziellen Auswirkungen, denn nicht genommener Urlaub bedeutet für ihr Unternehmen Rückstellungen in der Bilanz. Diese erhöhen die Verbindlichkeiten, reduzieren den Gewinn und beeinflussen die Steuerlast. Die gängige Formel zur Berechnung von Rückstellungen ist folgende:

<>Formel: Bruttojahresgehalt / Arbeitstage × offene Urlaubstage

Beispiel: 72.000 € Jahresgehalt / 240 Arbeitstage x 10 Resturlaubstage = Rückstellung: 3.000 €

Sauberes Reporting mit NovaTime statt Excel-Chaos

Die größte Fehlerquelle ist nicht das Gesetz – sondern die Umsetzung.

Was wir immer wieder sehen:

  • kein sauberer Überblick über Resturlaub
  • keine aktive Erinnerung an Mitarbeitende
  • keine Dokumentation

Ergebnis: Urlaubsansprüche verfallen nicht – und summieren sich über Jahre. Das kann schnell teuer werden. Wenn du das Thema sauber im Griff haben willst, brauchst du:

  • transparente Urlaubsstände
  • automatische Erinnerungen
  • klare Dokumentation

Genau hier macht das digitale Zeiterfassungssystem NovaTime den Unterschied, weil es

  • Fristen automatisch überwacht
  • Mitarbeitende aktiv informiert
  • rechtssichere Nachweise liefert

Fazit

Der Urlaubsanspruch verfällt nicht einfach automatisch. Entscheidend ist:

  • Hat der Arbeitgeber korrekt informiert?
  • Gab es Gründe für eine Übertragung?
  • Liegt ein Sonderfall vor?

Wer das sauber regelt, spart sich später viel Ärger – und unnötige Kosten.

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Christian Maxin Geschäftsführer dP elektronik

Christian Maxin

  • Geschäftsführer